§ 14f K-JSG Beendigung der Funktion

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch Tod, Verzicht oder Abberufung.

(2) Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam.

(3) Die Abberufung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, wenn

a)

die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist;

b)

eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird;

c)

das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14f K-JSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14f K-JSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14f K-JSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14f K-JSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14f K-JSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14e K-JSG
§ 15 K-JSG