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(2) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
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(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade des Abs. 4 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 17) und die CE-Kennzeichnung (§ 19) zu erbringen.
(4) Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Wirkungsgrade von Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 erlassen.
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(2) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
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(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade des Abs. 4 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 17) und die CE-Kennzeichnung (§ 19) zu erbringen.
(4) Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Wirkungsgrade von Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 erlassen.