(1) Die Personalkommission hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.
(2) Die Personalkommission hat als Aufsichtsbehörde allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Personalkommission mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(4) Zur Anrufung der Personalkommission ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.
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