Für jede Bedienstetenversammlung, für die kein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist (§ 6 Abs 1), ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen. § 6 Abs 4 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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