§ 8 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 8

Vertrauensperson

 

Für jede Bedienstetenversammlung, für die kein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist (§ 6 Abs 1), ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen. § 6 Abs 4 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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