Vertrauenspersonenausschuß
(1) Für jede Bedienstetenversammlung, der mindestens 15 Bedienstete angehören, wird ein Vertrauenspersonenausschuß gebildet.
(2) Der Vertrauenspersonenausschuß besteht bei Bedienstetenversammlungen, denen 15 bis 50 Bedienstete angehören, aus drei, bei Bedienstetenversammlungen, denen 51 bis 100 Bedienstete angehören, aus fünf Mitgliedern. Bei Bedienstetenversammlungen, denen mehr als 100 Bedienstete angehören, erhöht sich für je weitere angefangene 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder jeweils um zwei. Die Zahl der Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses darf jedoch 19 nicht übersteigen.
(3) Bei Anwendung der Abs 1 und 2 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten, die einer Bedienstetenversammlung angehören, am Tag der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind; diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Bedienstetenversammlung zuzurechnen, der sie angehören (Stammdienststelle). Eine Änderung der Zahl der Bediensteten, die einer Bedienstetenversammlung angehören, ist auf die Anzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses während dessen Funktionsdauer ohne Einfluß.
(4) Der Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten, die der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuß besteht.
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