(1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch
1. | Ende der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Abberufung, | |||||||||
4. | Tod. |
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
1. | die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder | |||||||||
2. | das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat. |
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