§ 11 K-BVG § 11

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch

1.

Ende der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung,

4.

Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

2.

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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