§ 19 K-BVG § 19

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Bei der Kärntner Beteiligungsverwaltung ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insbesondere:

1.

die Besorgung der Kanzleigeschäfte,

2.

die Vorbereitung der Sitzungen der Organe und das Verfassen der Protokolle hierüber.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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