§ 21 K-BVG § 21

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Die Mitglieder der Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung, Personen, die an Sitzungen der Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung teilnehmen oder teilnahmeberechtigt sind, die Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie sonst für die Kärntner Beteiligungsverwaltung tätige Personen sind zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegenheiten nicht verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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