§ 2 K-BVG § 2

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Kärntner Beteiligungsverwaltung“. Sie ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung besitzt Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Beteiligungsverwaltung” berechtigt.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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