§ 15 K-BVG

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.

(2) Der Aufsichtsrat darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die von der Kärntner Beteiligungsverwaltung getätigten Geschäfte verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solches verlangen. In der Satzung dürfen weitere Berichtspflichten des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat festgelegt werden, die wichtige Vorgänge in Unternehmen betreffen, die von der Kärntner Beteiligungsverwaltung verwaltet werden oder an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung Beteiligungen hält.

(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Kärntner Beteiligungsverwaltung einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

1.

die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;

2.

über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung zu erlassen und zu ändern sowie gegebenenfalls eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat zu beschließen und die Geschäftsordnung sowie die Geschäftsverteilung des Vorstandes zu genehmigen;

3.

den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seine Stellvertreter zu wählen;

4.

über Vorschlag des Vorstandes den Voranschlag zu beschließen sowie den Jahresabschluss mit Anhang und den Lagebericht der Kärntner Beteiligungsverwaltung festzustellen;

5.

dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung oder ihrer Konzerngesellschaften sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben zuzustimmen;

6.

dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen;

7.

Investitionen, die in der Satzung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

8.

der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

9.

der Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, zuzustimmen;

10.

die Zustimmung zu folgenden Handlungen, die der Vorstand in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen jener Unternehmen zu setzen hat, die von der Kärntner Beteiligungsverwaltung verwaltet werden oder an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung Beteiligungen hält: Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder des Unternehmensgegenstandes, Kapitalerhöhungen, Umgründungen, die Liquidation, die Anschaffung oder Veräußerung von Beteiligungen, die Gründung von Gesellschaften oder die Gründung oder Schließung von Unternehmen;

11.

der Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat von Unternehmen, die von der Kärntner Beteiligungsverwaltung verwaltet werden oder an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung Beteiligungsrechte hält, zuzustimmen;

12.

der Erteilung der Prokura zuzustimmen;

13.

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen;

14.

der Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen zuzustimmen;

15.

die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik festzulegen;

16.

der Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Pensionszusagen an leitende Angestellte zuzustimmen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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