§ 4 K-BVG § 4

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind folgende Organe berufen:

1.

der Vorstand und

2.

der Aufsichtsrat.

(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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