Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind folgende Organe berufen:
1.
der Vorstand und
2.
der Aufsichtsrat.
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.
In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 K-BVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 K-BVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 K-BVG