§ 18 K-BVG § 18

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung muss mindestens enthalten:

1.

den Namen der Kärntner Beteiligungsverwaltung;

2.

die Aufgaben der Kärntner Beteiligungsverwaltung;

3.

Angaben über das Vermögen der Kärntner Beteiligungsverwaltung;

4.

nähere Bestimmungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung;

5.

nähere Bestimmungen über die Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung und die Erteilung der Prokura;

6.

Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

7.

Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

8.

Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluss mit Anhang der Kärntner Beteiligungsverwaltung.

(2) Die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung kann, soweit es sich nicht um die Erlassung der Satzung oder ihre Änderung handelt, für den Aufsichtsrat eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorsehen. Für den Vorstand ist eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe unzulässig.

In Kraft seit 11.07.2018 bis 31.12.9999
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