§ 14 K-BVG § 14

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen sonstige Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes noch Organe der Aufsichtsbehörde sind, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann jedoch zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Beteiligungsverwaltung nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Zumindest ein Mitglied des Vorstandes hat bei den Sitzungen anwesend zu sein. An Sitzungen, Tagesordnungspunkten und Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen der Kärntner Beteiligungsverwaltung und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, nehmen Letztere jedoch nicht teil.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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