§ 10 K-BVG

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus:

1.

sieben von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern und

2.

je einem von der Landesregierung auf Vorschlag jeder im Landtag vertretenen Partei zu bestellenden Mitglied.

Es dürfen nur Personen bestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrates im Besonderen befähigt sind.

(2) Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen. Hierbei ist den Vorschlagsberechtigten eine angemessene Frist zu setzen, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, gilt der Aufsichtsrat bis zur allfälligen nachträglichen Bestellung des Mitgliedes als vollständig zusammengesetzt.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Aufsichtsrat für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen, wobei bei Mitgliedern nach Abs. 1 Z 2 der nach Abs. 1 Z 2 in Betracht kommenden Partei ein Vorschlagsrecht zukommt.

(4) (entfällt)

(5) Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Aufsichtsrates einzuberufen. Den Vorsitz in der ersten Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste Mitglied des Aufsichtsrates zu führen.

(6) Der Aufsichtsrat hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Ersten und Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Erster Stellvertreter, bei dessen Verhinderung sein Zweiter Stellvertreter an seine Stelle.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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