§ 3a K-BVG § 3a

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat für die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, eintretende Übertragung von Beteiligungen rechtzeitig vor dem 1. August 2017 eine Zahlung gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz leg.cit. zu leisten.

(2) Der Kärntner Beteiligungsverwaltung obliegt mit Wirkung vom 1. August 2017 die Verwaltung und Vertretung der landesgesetzlich errichteten „Nachtragsverteilungsmasse“ als zweckgebundenes Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit aus übernommenen Mitteln des bisherigen Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“. Die „Nachtragsverteilungsmasse“ ist in das Firmenbuch einzutragen; dies hat die Kärntner Beteiligungsverwaltung zu veranlassen. Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat in einem eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis die Nachtragsverteilung aus den Mitteln der „Nachtragsverteilungsmasse“ nach den näheren Bestimmungen des § 7 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, vorzunehmen. Mittel, die nach § 22 aufgebracht werden, sowie sonstige Mittel der Kärntner Beteiligungsverwaltung dürfen nicht zur Nachtragsverteilung herangezogen werden.

In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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