(1) Die Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation der Kärntner Beteiligungsverwaltung ihrem jeweiligen Vorgesetzten und sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand darf Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Kärntner Beteiligungsverwaltung aufnehmen.
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