§ 17 K-BVG § 17

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung bildet ihr Verbandsstatut.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landtages.

(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen und nach erteilter Genehmigung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die Satzung und ihre Änderungen erlangen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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