§ 12 K-BVG § 12

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung führen oder mit dieser oder Gesellschaften, an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkverträge, Anstellungsverträge oder Konsulentenverträge abschließen.

(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen

1.

in Sachen, in denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 3) oder einer seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist;

2.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;

3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind

1.

der Ehegatte;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;

6.

der eingetragene Partner.

(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Aufsichtsrat.

(6) Das Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Aufsichtsrates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Aufsichtsrates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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