§ 5 K-BVG § 5

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.

(2) Verstoßen Mitglieder der Organe gegen die Bestimmungen des Abs. 1 und entsteht der Kärntner Beteiligungsverwaltung dadurch ein Schaden, sind sie zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers angewandt haben.

(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 2 obliegt der Landesregierung. Solche Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Schadenseintritt.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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