§ 8 K-BVG § 8

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Kärntner Beteiligungsverwaltung für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Aufsichtsrates auch nicht an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.

(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die Landesregierung Schadenersatz fordern.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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