Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.
In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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