§ 9 K-BVG § 9

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand erlischt durch

1.

Ende der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung,

4.

Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.

(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren,

2.

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 8 Abs. 1) verstoßen hat oder

3.

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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