(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand erlischt durch
1. | Ende der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Abberufung, | |||||||||
4. | Tod. |
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.
(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
1. | die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, | |||||||||
2. | das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 8 Abs. 1) verstoßen hat oder | |||||||||
3. | das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat. |
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