IV. Abschnitt
Bienenzucht
Bienenrassen
(1) Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) | nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden; | |||||||||
b) | eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist; | |||||||||
c) | der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und | |||||||||
d) | die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Carnica" in Kärnten nicht gefährdet werden. |
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs 1 sind anzuhören:
a) | die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, | |||||||||
b) | die Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde). |
(4) Die Landesregierung darf in Bewilligungen gemäß Abs 1 jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Abs 2 lit a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(5) Die Sachverständigen für Bienenzucht (§ 14) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abs 1 zu überprüfen.
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