§ 12 K-BiWG Belegstellen und Schutzgebiete

K-BiWG - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesregierung hat die Errichtung von Belegstellen für die Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) mit Bescheid zu bewilligen. Mit der Bewilligung ist die Festlegung eines Schutzgebietes (Abs. 4) zu verbinden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu erteilen, wenn

a)

die in Aussicht genommene Zuchtarbeit im Interesse der Bienenzucht gelegen ist,

b)

der Betreiber der Belegstelle ein den fachlichen Anforderungen entsprechendes Zuchtprogramm vorlegt und Gewähr dafür bietet, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen, und

c)

die Lage der Belegstelle (Abs. 3) und das in Aussicht genommene Schutzgebiet (Abs. 4) für die in Aussicht genommene Zuchtarbeit geeignet sind.

In der Bewilligung sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Vorschreibungen vorzunehmen.

(3) Belegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenfreien Gebieten errichtet werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht von Wanderimkern erfahrungsgemäß aufgesucht werden, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.

(4) Für jede Belegstelle ist in der Bewilligung ein Schutzgebiet einzurichten. Die Darstellung des Schutzgebietes hat durch eine verbale Umschreibung und eine kartographische Darstellung zu erfolgen. Das Schutzgebiet umfasst den Umkreis der Belegstelle mit einem Radius von mindestens fünf Kilometern, ausgehend von der Belegstelle. In geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen, oder in Talkesseln darf dieser Radius unterschritten werden, sofern eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit gewährleistet ist. Die Begrenzung der Schutzgebiete ist so festzulegen, dass sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.

(5) Die Errichtung einer Belegstelle sowie der Widerruf der Errichtung einer Belegstelle (Abs. 6) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Belegstelle und das Schutzgebiet liegen, auf die für derartige allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art kundzumachen und in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

(6) Der Betreiber der Belegstelle hat jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung der Bewilligung gegenüber der Landesregierung nachzuweisen, dass die Belegstelle weiterhin in wirtschaftlich signifikanter Weise betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass der Betrieb innerhalb eines Jahres wieder aufgenommen wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder wird der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, hat die Landesregierung die Errichtung der Belegstelle zu widerrufen. Die Errichtung der Belegstelle ist weiters zu widerrufen, wenn der Betreiber der Belegstelle wiederholt und schwerwiegend gegen die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b oder letzter Satz verstößt.

(7) Wurde eine Belegstelle in einem bienenfreien Gebiet bewilligt, dürfen im Schutzgebiet nur die dem Betreiber der Belegstelle gehörigen Bienenvölker gehalten werden. Ein auch nur vorübergehendes Verbringen von Bienenvölkern anderer Bienenhalter in dieses Schutzgebiet ist untersagt.

(8) In anderen Schutzgebieten dürfen nur gekörte Bienen der Rasse “Carnica” gehalten werden. Die Behörde darf von Amts wegen oder auf Anregung des Betreibers der Belegstelle sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker durch einen Sachverständigen nach § 14 überprüfen lassen.

(9) Im Schutzgebiet gemäß Abs. 8 hat das Umweiseln der Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören, umgehend auf Kosten des Betreibers der Belegstelle zu erfolgen. Die Körung ist von einem gerichtlich beeideten und fachlich geprüften Körmeister oder einem Sachverständigen gemäß § 14 durchzuführen.

(10) Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören und die nicht gemäß Abs. 9 gekört wurden, sowie alle abgekörten (zuchtuntauglichen) Bienenvölker sind über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Mai des in Betracht kommenden Jahres aus dem Schutzgebiet zu entfernen. Wanderbienenstände dürfen in ein Schutzgebiet nicht eingebracht werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 K-BiWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 K-BiWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 K-BiWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 K-BiWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 K-BiWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BiWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 K-BiWG
§ 13 K-BiWG