§ 4 K-BiWG

K-BiWG - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

Aufstellung von Bienenständen

 

(1) Bei der Aufstellung von Bienenständen sind von den Flugöffnungen bis zur gegenüberliegenden Grenze eines fremden Grundstücks folgende Mindestabstände einzuhalten:

a)

20 m gegenüber Grundstücken, auf denen sich Krankenanstalten, Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, öffentliche Spiel- und Liegewiesen oder Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen befinden;

b)

15 m gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;

c)

10 m gegenüber sonstigen Nachbargrundstücken, sofern die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten nicht einem geringeren Abstand zustimmen.

 

(2) Wenn Belästigungen nicht zu befürchten sind, dürfen die Abstände gemäß

a)

Abs 1 lit a und b um jeweils 5 m und

b)

Abs 1 lit c um 6 m

verringert werden, wenn innerhalb dieser Abstände ein die Flugöffnungen überragendes, mindestens 2,5 m hohes Hindernis (Mauer, Planke, dichte Bepflanzung u. dgl.) besteht, das beiderseits wenigstens 2 m länger ist als die Flugfront des Bienenstandes. In den Fällen des Abs 1 lit c darf der Abstand auch dann auf 4 m verringert werden, wenn sich die Flugöffnungen gegenüber unbebauten Grundstücken mindestens 3 m über dem Erdboden befinden.

 

(3) Bei der Neuaufstellung von Wanderbienenständen ist bei einer Anzahl von

a)

20 bis 50 Bienenstöcken ein Abstand von 300 m und

b)

über 50 Bienenstöcken ein Abstand von

500 m

Luftlinie zum nächsten besiedelten Heimbienenstand mit mehr als fünfzehn Bienenstöcken sowie gegenüber anderen Wanderbienenständen ein Abstand von 200 m zu den Flugöffnungen und 100 m nach allen übrigen Seiten einzuhalten, sofern nicht die Bienenhalter der benachbarten Bienenstände einem geringeren Abstand zustimmen.

 

(4) Die Gemeinde darf die Anzahl der Bienenstöcke je Bienenstand durch Verordnung beschränken, wenn dies aufgrund der Dichte der Bebauung erforderlich ist, um Missstände durch eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung der fremden Grundstücke oder eine erhebliche Belästigung der Nachbarn zu verhindern.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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