Reinzuchtgebiete
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zur Erhaltung der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) ein Gebiet, das aufgrund der bestehenden bienenwirtschaftlichen und topografischen Verhältnisse dafür geeignet ist, durch Verordnung zu einem Reinzuchtgebiet erklären.
(2) Ein Reinzuchtgebiet umfasst ein Gebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern, in geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen, von mindestens sechs Kilometern. Die Begrenzung solcher Gebiete ist so festzulegen, dass sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.
(3) In Reinzuchtgebieten ist nach Ablauf einer angemessen festzusetzenden Übergangsfrist nur das Halten und Einbringen von Bienenvölkern der Rasse "Carnica" zulässig. Der Landesregierung obliegt die ständige Überprüfung aller innerhalb des Reinzuchtgebietes befindlichen Bienenvölker. Sie hat sich hiezu eines Sachverständigen gemäß § 14 zu bedienen.
(4) Die Besitzer von im Reinzuchtgebiet befindlichen Heimbienenständen, deren Bienenvölker nicht der Rasse "Carnica" angehören, sind verpflichtet, diese innerhalb der gemäß Abs 3 festgelegten Frist mit gekörten Königinnen der Rasse "Carnica" umzuweiseln.
(5) § 12 Abs 10 gilt sinngemäß. Wanderbienenstände, deren Bienenvölker nicht der Rasse "Carnica" angehören, dürfen in ein Reinzuchtgebiet nicht eingebracht werden.
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