III. Abschnitt
Bienenwanderung
Allgemeines
(1) Die Wanderung mit Bienen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes gestattet, sofern nicht tierseuchenrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.
(2) Die Wanderung mit Bienen innerhalb des Gebietes der Gemeinde des Standortes des Heimbienenstandes unterliegt nicht den Vorschriften dieses Abschnittes.
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