I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Haltung und Zucht von sowie die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).
(2) Andere landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere über die Tierzucht, den Naturschutz, das Bauwesen, das Straßenrecht, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und den Kulturpflanzenschutz, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
0 Kommentare zu § 1 K-BiWG