Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben den Sachverständigen für Bienenzucht über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse nach § 14 Abs 5 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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