I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Haltung und Zucht von sowie die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).
(2) Andere landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere über die Tierzucht, den Naturschutz, das Bauwesen, das Straßenrecht, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und den Kulturpflanzenschutz, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) | Belegstelle: ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen sowie zur Begattung von Bienenköniginnen bestimmter Bienenstand, der von einem Schutzgebiet (lit i) umschlossen wird; | |||||||||
b) | Bienenhalter: wer über die besiedelten Bienenstöcke verfügungsberechtigt ist; verfügungsberechtigt ist derjenige, der im eigenen Namen über die Verwahrung und Beaufsichtigung der Bienenstöcke entscheidet; | |||||||||
c) | Bienenstand: die Gesamtheit aller in einem räumlichen Zusammenhang einzeln oder in Gruppen gehaltenen Bienenstöcke an einem Standort; | |||||||||
d) | Bienenstock: eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist; | |||||||||
e) | Bienenvolk: die Gesamtheit der in einem Bienenstock lebenden Bienen (Königin, Arbeiterinnen, Drohnen) mit ihrer Brut und ihren Waben; | |||||||||
f) | Bienenwanderung: Verbringung von Bienenvölkern an Standorte außerhalb des Heimbienenstandes, insbesondere zur Honiggewinnung, Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte, Bestäubung oder zur Entwicklung der Bienenvölker; | |||||||||
g) | Heimbienenstand: dauernder, für die Zeit zwischen den Wanderungen und vornehmlich auch für die Überwinterung der Bienenvölker bestimmter Bienenstand; | |||||||||
h) | Reinzuchtgebiet: Gebiet, in dem nur Bienenvölker einer bestimmten Bienenrasse gehalten werden dürfen; | |||||||||
i) | Schutzgebiet: ein die Belegstelle umschließendes Gebiet, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse gehalten und vermehrt werden dürfen; | |||||||||
j) | Wanderbienenstand: Gesamtheit der Bienenvölker (Bienenstand), die zur Bienenwanderung zeitweise an einen anderen Standort verbracht wurden. |
II. Abschnitt
Bienenhaltung
Grundsätze der Bienenhaltung
Die Haltung von Bienen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll
gewährleisten, dass
a) | der für die Pflanzenwelt und aus ökologischen Gründen erforderliche Stand an Bienen sowie die Leistungsfähigkeit der Bienen, auch zum Nutzen der Allgemeinheit, erhalten bleiben, | |||||||||
b) | keine unzumutbaren Belästigungen für Menschen und Tiere entstehen und | |||||||||
c) | die Wirtschaftlichkeit der Bienenhaltung gewährleistet ist. |
Aufstellung von Bienenständen
(1) Bei der Aufstellung von Bienenständen sind von den Flugöffnungen bis zur gegenüberliegenden Grenze eines fremden Grundstücks folgende Mindestabstände einzuhalten:
a) | 20 m gegenüber Grundstücken, auf denen sich Krankenanstalten, Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, öffentliche Spiel- und Liegewiesen oder Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen befinden; | |||||||||
b) | 15 m gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen; | |||||||||
c) | 10 m gegenüber sonstigen Nachbargrundstücken, sofern die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten nicht einem geringeren Abstand zustimmen. |
(2) Wenn Belästigungen nicht zu befürchten sind, dürfen die Abstände gemäß
a) | Abs 1 lit a und b um jeweils 5 m und | |||||||||
b) | Abs 1 lit c um 6 m | |||||||||
verringert werden, wenn innerhalb dieser Abstände ein die Flugöffnungen überragendes, mindestens 2,5 m hohes Hindernis (Mauer, Planke, dichte Bepflanzung u. dgl.) besteht, das beiderseits wenigstens 2 m länger ist als die Flugfront des Bienenstandes. In den Fällen des Abs 1 lit c darf der Abstand auch dann auf 4 m verringert werden, wenn sich die Flugöffnungen gegenüber unbebauten Grundstücken mindestens 3 m über dem Erdboden befinden. |
(3) Bei der Neuaufstellung von Wanderbienenständen ist bei einer Anzahl von
a) | 20 bis 50 Bienenstöcken ein Abstand von 300 m und | |||||||||
b) | über 50 Bienenstöcken ein Abstand von | |||||||||
500 m | ||||||||||
Luftlinie zum nächsten besiedelten Heimbienenstand mit mehr als fünfzehn Bienenstöcken sowie gegenüber anderen Wanderbienenständen ein Abstand von 200 m zu den Flugöffnungen und 100 m nach allen übrigen Seiten einzuhalten, sofern nicht die Bienenhalter der benachbarten Bienenstände einem geringeren Abstand zustimmen. |
(4) Die Gemeinde darf die Anzahl der Bienenstöcke je Bienenstand durch Verordnung beschränken, wenn dies aufgrund der Dichte der Bebauung erforderlich ist, um Missstände durch eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung der fremden Grundstücke oder eine erhebliche Belästigung der Nachbarn zu verhindern.
(1) Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Der Meldung ist gegebenenfalls eine Ablichtung der Bewilligung gemäß § 11 anzuschließen.
(2) Die Bienenhalter sind verpflichtet, dem Bürgermeister bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat diese personenbezogenen Daten der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde über Aufforderung zu übermitteln, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen oder von Pflanzenschädlingen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des § 11 erforderlich ist.
(3) Jeder Bienenstand ist in deutlich lesbarer Form mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bienenhalters zu kennzeichnen.
(4) Der Bienenhalter ist verpflichtet, die Bienenstände durch wiederkehrende Kontrollen zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.
(5) Die Beförderung der Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen.
Maßnahmen gegen Raubbienen
(1) Wird ein Bienenstock von Bienen eines anderen Bienenvolkes befallen (Raubbienen), hat der Bienenhalter des beraubten Bienenvolkes die Fortsetzung der Räuberei durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
(2) Das Verfüttern von Honig und sonstigem Bienenfutter außerhalb des Bienenstockes ist verboten.
(3) Unbesiedelte Bienenstöcke sind verschlossen, Honig, Bienenfutter, Waben, Wachsvorräte und mit Honig kontaminierte Gerätschaften für die Imkerei sind für Bienen unzugänglich aufzubewahren.
III. Abschnitt
Bienenwanderung
Allgemeines
(1) Die Wanderung mit Bienen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes gestattet, sofern nicht tierseuchenrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.
(2) Die Wanderung mit Bienen innerhalb des Gebietes der Gemeinde des Standortes des Heimbienenstandes unterliegt nicht den Vorschriften dieses Abschnittes.
Aufstellung von Wanderbienenständen
(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bienenstand aufgestellt werden soll, vom Bienenhalter längstens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung des Bienenstandes unter Vorlage einer Wanderbescheinigung sowie unter Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung und der Anzahl der Bienenstöcke anzuzeigen.
(2) Der Bürgermeister hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn
a) | der Antragsteller keine Wanderbescheinigung vorlegt oder | |||||||||
b) | durch die Errichtung des Wanderbienenstandes Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere §§ 4, 12 und 13, übertreten würden, sofern die Einhaltung der in lit b genannten Interessen nicht durch Bedingungen oder Auflagen sichergestellt werden kann. Die Vorschreibung der Bedingungen und Auflagen hat innerhalb einer Woche nach der Anzeige zu erfolgen. |
(3) Wenn der Aufstellung eines Wanderbienenstandes veterinärrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen, ist dies dem Bienenhalter unverzüglich mitzuteilen.
(1) Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Kärntens darf erst nach Ausstellung einer Wanderbescheinigung erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der Wanderbescheinigung ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Wanderbescheinigung hat zu enthalten:
a) | den Namen des Bienenhalters, | |||||||||
b) | die Anzahl der Bienenstöcke und die Art der Kennzeichnung der gemäß lit. c untersuchten Bienenstöcke, | |||||||||
c) | einen Hinweis auf die nachgewiesene Seuchenfreiheit (Abs. 2 lit. a) und den Standort im Zeitpunkt der Seuchenkontrolle, | |||||||||
d) | einen Hinweis auf eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung und, | |||||||||
e) | sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Angabe der Bienenrasse unter Angabe der Entscheidung gemäß § 11. |
(2) Die Wanderbescheinigung ist von den ermächtigten Stellen (§ 10) auszustellen, wenn der Antragsteller folgende Unterlagen beibringt:
a) | eine von einem Sachverständigen gemäß § 5 Bienenseuchengesetz, BGBl Nr 290/1988, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 67/ 2005, im laufenden Kalenderjahr erstellte Bescheinigung über die Freiheit aller Bienenvölker des Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz oder eine Bescheinigung nach Art. 8 lit. b der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, ABl Nr L 268 vom 14. 9. 1992, S 54, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004, ABl Nr L 139 vom 30. 4. 2004, S 320; | |||||||||
b) | den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hinsichtlich jener Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Beförderung der Bienenstöcke sowie durch die Wanderbienenhaltung selbst entstehen können, und, | |||||||||
c) | sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Entscheidung gemäß § 11. |
(3) Abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 10/2004, sind Wanderbescheinigungen spätestens eine Woche nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen auszustellen. Die Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 lit. a bis c entfällt, wenn der Antragsteller eine der Wanderbescheinigung entsprechende Bescheinigung eines anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorlegt.
(4) Die Landesregierung hat die Form und den Inhalt der Wanderbescheinigung unter Berücksichtigung der gemäß Abs. 1 und 2 festgelegten Erfordernisse sowie die Art der Kennzeichnung der untersuchten Bienenstöcke (Abs. 1 lit. b) durch Verordnung festzulegen.
(5) Der Halter des Bienenstandes hat die Wanderbescheinigung bei der Bienenwanderung mit sich zu führen und anlässlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen.
Ermächtigung zur Ausstellung
von Wanderbescheinigungen
(1) Die Landesregierung hat gemeinnützige juristische Personen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich die Förderung der Bienenzucht in Kärnten ist, auf deren Antrag zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen zu ermächtigen (ermächtigte Stellen). Die Landesregierung hat von der Erteilung der Ermächtigungen alle Kärntner Gemeinden in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung ist weiters verpflichtet, die ermächtigten Stellen einmal jährlich vor Beginn der Tracht im "Kärntner Bauer" kundzumachen.
(2) Die Ermächtigung zur Ausstellung der Wanderbescheinigungen ist überdies nur zu erteilen, wenn
a) | die vertretungsbefugten Organe der ermächtigten Stelle Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten, | |||||||||
b) | die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine kärntenweite Aufgabenerfüllung vorliegen und die Sachlichkeit der Wahrnehmung der Aufgaben gewährleistet ist und | |||||||||
c) | die ermächtigte Stelle eine bedeutende Anzahl von Imkern oder eine größere Anzahl von Haltern einer bedeutenden Anzahl von Bienenvölkern einer bestimmten Bienenrasse in Kärnten vertritt. |
(3) Die ermächtigten Stellen haben ihre Mitglieder von der Erteilung der Ermächtigung zu informieren. Sie haben ihre Aufgabe unter der Aufsicht und nach den Dienstanweisungen der Landesregierung auszuüben. Ein Wechsel der vertretungsbefugten Organe ist der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Eine zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigte Stelle ist verpflichtet, über die ausgestellten Wanderbescheinigungen schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Landesregierung ist in diese Aufzeichnungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen jederzeit Einsicht zu gewähren. Über Streitigkeiten zwischen Antragstellern und ermächtigter Stelle über die Ausstellung von Wanderbescheinigungen und im Falle der Säumigkeit entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Antragstellers oder der ermächtigten Stelle mit Bescheid über die Zulässigkeit der Ausstellung der Wanderbescheinigung.
(5) Die Ermächtigung zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nachträglich weggefallen ist. Vor Ausspruch des Widerrufs der Ermächtigung hat die Landesregierung der ermächtigten Stelle eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Wird der Mangel fristgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.
IV. Abschnitt
Bienenzucht
Bienenrassen
(1) Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) | nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden; | |||||||||
b) | eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist; | |||||||||
c) | der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und | |||||||||
d) | die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Carnica" in Kärnten nicht gefährdet werden. |
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs 1 sind anzuhören:
a) | die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, | |||||||||
b) | die Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde). |
(4) Die Landesregierung darf in Bewilligungen gemäß Abs 1 jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Abs 2 lit a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(5) Die Sachverständigen für Bienenzucht (§ 14) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abs 1 zu überprüfen.
(1) Die Landesregierung hat die Errichtung von Belegstellen für die Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) mit Bescheid zu bewilligen. Mit der Bewilligung ist die Festlegung eines Schutzgebietes (Abs. 4) zu verbinden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu erteilen, wenn
a) | die in Aussicht genommene Zuchtarbeit im Interesse der Bienenzucht gelegen ist, | |||||||||
b) | der Betreiber der Belegstelle ein den fachlichen Anforderungen entsprechendes Zuchtprogramm vorlegt und Gewähr dafür bietet, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen, und | |||||||||
c) | die Lage der Belegstelle (Abs. 3) und das in Aussicht genommene Schutzgebiet (Abs. 4) für die in Aussicht genommene Zuchtarbeit geeignet sind. |
In der Bewilligung sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Vorschreibungen vorzunehmen.
(3) Belegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenfreien Gebieten errichtet werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht von Wanderimkern erfahrungsgemäß aufgesucht werden, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.
(4) Für jede Belegstelle ist in der Bewilligung ein Schutzgebiet einzurichten. Die Darstellung des Schutzgebietes hat durch eine verbale Umschreibung und eine kartographische Darstellung zu erfolgen. Das Schutzgebiet umfasst den Umkreis der Belegstelle mit einem Radius von mindestens fünf Kilometern, ausgehend von der Belegstelle. In geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen, oder in Talkesseln darf dieser Radius unterschritten werden, sofern eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit gewährleistet ist. Die Begrenzung der Schutzgebiete ist so festzulegen, dass sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.
(5) Die Errichtung einer Belegstelle sowie der Widerruf der Errichtung einer Belegstelle (Abs. 6) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Belegstelle und das Schutzgebiet liegen, auf die für derartige allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art kundzumachen und in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.
(6) Der Betreiber der Belegstelle hat jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung der Bewilligung gegenüber der Landesregierung nachzuweisen, dass die Belegstelle weiterhin in wirtschaftlich signifikanter Weise betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass der Betrieb innerhalb eines Jahres wieder aufgenommen wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder wird der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, hat die Landesregierung die Errichtung der Belegstelle zu widerrufen. Die Errichtung der Belegstelle ist weiters zu widerrufen, wenn der Betreiber der Belegstelle wiederholt und schwerwiegend gegen die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b oder letzter Satz verstößt.
(7) Wurde eine Belegstelle in einem bienenfreien Gebiet bewilligt, dürfen im Schutzgebiet nur die dem Betreiber der Belegstelle gehörigen Bienenvölker gehalten werden. Ein auch nur vorübergehendes Verbringen von Bienenvölkern anderer Bienenhalter in dieses Schutzgebiet ist untersagt.
(8) In anderen Schutzgebieten dürfen nur gekörte Bienen der Rasse “Carnica” gehalten werden. Die Behörde darf von Amts wegen oder auf Anregung des Betreibers der Belegstelle sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker durch einen Sachverständigen nach § 14 überprüfen lassen.
(9) Im Schutzgebiet gemäß Abs. 8 hat das Umweiseln der Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören, umgehend auf Kosten des Betreibers der Belegstelle zu erfolgen. Die Körung ist von einem gerichtlich beeideten und fachlich geprüften Körmeister oder einem Sachverständigen gemäß § 14 durchzuführen.
(10) Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören und die nicht gemäß Abs. 9 gekört wurden, sowie alle abgekörten (zuchtuntauglichen) Bienenvölker sind über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Mai des in Betracht kommenden Jahres aus dem Schutzgebiet zu entfernen. Wanderbienenstände dürfen in ein Schutzgebiet nicht eingebracht werden.
Reinzuchtgebiete
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zur Erhaltung der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) ein Gebiet, das aufgrund der bestehenden bienenwirtschaftlichen und topografischen Verhältnisse dafür geeignet ist, durch Verordnung zu einem Reinzuchtgebiet erklären.
(2) Ein Reinzuchtgebiet umfasst ein Gebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern, in geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen, von mindestens sechs Kilometern. Die Begrenzung solcher Gebiete ist so festzulegen, dass sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.
(3) In Reinzuchtgebieten ist nach Ablauf einer angemessen festzusetzenden Übergangsfrist nur das Halten und Einbringen von Bienenvölkern der Rasse "Carnica" zulässig. Der Landesregierung obliegt die ständige Überprüfung aller innerhalb des Reinzuchtgebietes befindlichen Bienenvölker. Sie hat sich hiezu eines Sachverständigen gemäß § 14 zu bedienen.
(4) Die Besitzer von im Reinzuchtgebiet befindlichen Heimbienenständen, deren Bienenvölker nicht der Rasse "Carnica" angehören, sind verpflichtet, diese innerhalb der gemäß Abs 3 festgelegten Frist mit gekörten Königinnen der Rasse "Carnica" umzuweiseln.
(5) § 12 Abs 10 gilt sinngemäß. Wanderbienenstände, deren Bienenvölker nicht der Rasse "Carnica" angehören, dürfen in ein Reinzuchtgebiet nicht eingebracht werden.
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten in der erforderlichen Anzahl österreichische Staatsbürger als Sachverständige zur Erfüllung der in den §§ 11 bis 13 festgelegten Aufgaben zu bestellen.
(2) Als Sachverständige im Sinne dieses Gesetzes sind
a) | von der Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde) geprüfte Körmeister oder | |||||||||
b) | Personen, die eine | |||||||||
1. | gleichwertige Ausbildung in Fragen der Bienenzucht und Bienenhaltung oder | |||||||||
2. | gleichwertige Ausbildung mit Berufspraxis |
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder – soweit sich dies aus Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ergibt – im übrigen Ausland, absolviert haben,
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Vor einer Wiederbestellung hat der Sachverständige nachzuweisen, dass er im vorangegangen Bestellungszeitraum wenigstens eine einschlägige Fortbildungsveranstaltung besucht hat.
(3) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen anzugeloben. Die Sachverständigen sind mit einem Dienstausweis mit Lichtbild zu versehen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
a) | den Namen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzgemeinde und ein Lichtbild des Sachverständigen und | |||||||||
b) | die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides. |
(4) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt
a) | mit dem Tod, | |||||||||
b) | mit Ablauf der Bestellungsdauer, | |||||||||
c) | wenn die Landesregierung die Bestellung zum Sachverständigen widerruft, weil dieser schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat, oder | |||||||||
d) | der Sachverständige gegenüber der Landesregierung den Verzicht erklärt; dieser wird mit dem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich und, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. | |||||||||
Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Sachverständigen erloschen ist. |
(5) Zur Durchführung der ihnen gemäß §§ 11 Abs. 5, 12 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 obliegenden Aufgaben sind die Sachverständigen berechtigt, im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken, Bienenständen und Bienenstöcken zu erhalten, Proben zu entnehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Sachverständigen haben sich unaufgefordert durch den gemäß Abs. 3 ausgestellten Ausweis auszuweisen.
(6) Die Sachverständigen haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung auszuüben. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der Landesregierung umgehend zu melden. Auf Verlangen der Landesregierung haben die Sachverständigen über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.
(7) Die Sachverständigen haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der Reisekosten im Sinne des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
V. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden gemäß dem § 4 Abs 4 und dem § 5 Abs 1 und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben den Sachverständigen für Bienenzucht über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse nach § 14 Abs 5 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Wer
a) | bei der Aufstellung von Bienenständen die gemäß § 4 erforderlichen Mindestabstände oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 festgelegte Anzahl an Bienenstöcken nicht einhält; | |||||||||
b) | gegen die Meldepflicht gemäß § 5 Abs. 1 oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 verstößt; | |||||||||
c) | die gemäß § 6 Abs. 1 notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt oder gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 verstößt; | |||||||||
d) | Wanderbienenstände ohne Anzeige (§ 8 Abs. 1), entgegen einer Untersagung, den Auflagen oder Bedingungen (§ 8 Abs. 2) aufstellt; | |||||||||
e) | eine Wanderung mit Bienen ohne die hiefür erforderliche Wanderbescheinigung durchführt (§ 9 Abs. 1) oder diese nicht vorweist (§ 9 Abs. 5); | |||||||||
f) | Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß § 11 Abs. 4 festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält; | |||||||||
g) | als Betreiber einer Belegstelle seine Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 2 nicht einhält oder als Bienenhalter in ein(em) Schutzgebiet Bienenvölker entgegen § 12 Abs. 7 einbringt, Bienenvölker entgegen § 12 Abs. 8 hält, Heimbienenstände entgegen | |||||||||
§ 12 Abs. 9 nicht umgehend umweiselt, Bienenvölker nicht in der Frist des § 12 Abs. 10 entfernt oder Wanderbienenstände entgegen | ||||||||||
§ 12 Abs. 10 einbringt; | ||||||||||
h) | in einem Reinzuchtgebiet Bienenvölker, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, hält oder einbringt (§ 13 Abs. 3 und 5), Bienenvölker entgegen § 13 Abs. 4 nicht umweiselt oder Bienenvölker nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 10 erster Satz entfernt; | |||||||||
i) | Sachverständigen entgegen § 14 Abs. 5 den Zutritt verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder auf andere Weise bei der Überprüfung behindert; | |||||||||
j) | einer gemäß § 18 erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 17 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
(Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.(Absatz eins,) in Kraft gesetzt werden.
Gesetz vom 5. Juli 2007 über das Halten und die Zucht von
Bienen (Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz, K-BiWG)
StF: LGBl Nr 63/2007
Änderung