§ 2 K-BiWG

K-BiWG - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a)

Belegstelle: ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen sowie zur Begattung von Bienenköniginnen bestimmter Bienenstand, der von einem Schutzgebiet (lit i) umschlossen wird;

b)

Bienenhalter: wer über die besiedelten Bienenstöcke verfügungsberechtigt ist; verfügungsberechtigt ist derjenige, der im eigenen Namen über die Verwahrung und Beaufsichtigung der Bienenstöcke entscheidet;

c)

Bienenstand: die Gesamtheit aller in einem räumlichen Zusammenhang einzeln oder in Gruppen gehaltenen Bienenstöcke an einem Standort;

d)

Bienenstock: eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;

e)

Bienenvolk: die Gesamtheit der in einem Bienenstock lebenden Bienen (Königin, Arbeiterinnen, Drohnen) mit ihrer Brut und ihren Waben;

f)

Bienenwanderung: Verbringung von Bienenvölkern an Standorte außerhalb des Heimbienenstandes, insbesondere zur Honiggewinnung, Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte, Bestäubung oder zur Entwicklung der Bienenvölker;

g)

Heimbienenstand: dauernder, für die Zeit zwischen den Wanderungen und vornehmlich auch für die Überwinterung der Bienenvölker bestimmter Bienenstand;

h)

Reinzuchtgebiet: Gebiet, in dem nur Bienenvölker einer bestimmten Bienenrasse gehalten werden dürfen;

i)

Schutzgebiet: ein die Belegstelle umschließendes Gebiet, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse gehalten und vermehrt werden dürfen;

j)

Wanderbienenstand: Gesamtheit der Bienenvölker (Bienenstand), die zur Bienenwanderung zeitweise an einen anderen Standort verbracht wurden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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