§ 10 K-BiWG

K-BiWG - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 10

Ermächtigung zur Ausstellung

von Wanderbescheinigungen

 

(1) Die Landesregierung hat gemeinnützige juristische Personen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich die Förderung der Bienenzucht in Kärnten ist, auf deren Antrag zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen zu ermächtigen (ermächtigte Stellen). Die Landesregierung hat von der Erteilung der Ermächtigungen alle Kärntner Gemeinden in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung ist weiters verpflichtet, die ermächtigten Stellen einmal jährlich vor Beginn der Tracht im "Kärntner Bauer" kundzumachen.

 

(2) Die Ermächtigung zur Ausstellung der Wanderbescheinigungen ist überdies nur zu erteilen, wenn

a)

die vertretungsbefugten Organe der ermächtigten Stelle Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten,

b)

die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine kärntenweite Aufgabenerfüllung vorliegen und die Sachlichkeit der Wahrnehmung der Aufgaben gewährleistet ist und

c)

die ermächtigte Stelle eine bedeutende Anzahl von Imkern oder eine größere Anzahl von Haltern einer bedeutenden Anzahl von Bienenvölkern einer bestimmten Bienenrasse in Kärnten vertritt.

 

(3) Die ermächtigten Stellen haben ihre Mitglieder von der Erteilung der Ermächtigung zu informieren. Sie haben ihre Aufgabe unter der Aufsicht und nach den Dienstanweisungen der Landesregierung auszuüben. Ein Wechsel der vertretungsbefugten Organe ist der Landesregierung anzuzeigen.

 

(4) Eine zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigte Stelle ist verpflichtet, über die ausgestellten Wanderbescheinigungen schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Landesregierung ist in diese Aufzeichnungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen jederzeit Einsicht zu gewähren. Über Streitigkeiten zwischen Antragstellern und ermächtigter Stelle über die Ausstellung von Wanderbescheinigungen und im Falle der Säumigkeit entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Antragstellers oder der ermächtigten Stelle mit Bescheid über die Zulässigkeit der Ausstellung der Wanderbescheinigung.

 

(5) Die Ermächtigung zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nachträglich weggefallen ist. Vor Ausspruch des Widerrufs der Ermächtigung hat die Landesregierung der ermächtigten Stelle eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Wird der Mangel fristgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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