II. Abschnitt
Bienenhaltung
Grundsätze der Bienenhaltung
Die Haltung von Bienen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll
gewährleisten, dass
a) | der für die Pflanzenwelt und aus ökologischen Gründen erforderliche Stand an Bienen sowie die Leistungsfähigkeit der Bienen, auch zum Nutzen der Allgemeinheit, erhalten bleiben, | |||||||||
b) | keine unzumutbaren Belästigungen für Menschen und Tiere entstehen und | |||||||||
c) | die Wirtschaftlichkeit der Bienenhaltung gewährleistet ist. |
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