§ 3 K-BiWG

K-BiWG - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

II. Abschnitt

Bienenhaltung

 

§ 3

Grundsätze der Bienenhaltung

Die Haltung von Bienen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll

gewährleisten, dass

a)

der für die Pflanzenwelt und aus ökologischen Gründen erforderliche Stand an Bienen sowie die Leistungsfähigkeit der Bienen, auch zum Nutzen der Allgemeinheit, erhalten bleiben,

b)

keine unzumutbaren Belästigungen für Menschen und Tiere entstehen und

c)

die Wirtschaftlichkeit der Bienenhaltung gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 K-BiWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 K-BiWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 K-BiWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 K-BiWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 K-BiWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BiWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-BiWG
§ 4 K-BiWG