(1) Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Kärntens darf erst nach Ausstellung einer Wanderbescheinigung erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der Wanderbescheinigung ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Wanderbescheinigung hat zu enthalten:
a) | den Namen des Bienenhalters, | |||||||||
b) | die Anzahl der Bienenstöcke und die Art der Kennzeichnung der gemäß lit. c untersuchten Bienenstöcke, | |||||||||
c) | einen Hinweis auf die nachgewiesene Seuchenfreiheit (Abs. 2 lit. a) und den Standort im Zeitpunkt der Seuchenkontrolle, | |||||||||
d) | einen Hinweis auf eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung und, | |||||||||
e) | sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Angabe der Bienenrasse unter Angabe der Entscheidung gemäß § 11. |
(2) Die Wanderbescheinigung ist von den ermächtigten Stellen (§ 10) auszustellen, wenn der Antragsteller folgende Unterlagen beibringt:
a) | eine von einem Sachverständigen gemäß § 5 Bienenseuchengesetz, BGBl Nr 290/1988, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 67/ 2005, im laufenden Kalenderjahr erstellte Bescheinigung über die Freiheit aller Bienenvölker des Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz oder eine Bescheinigung nach Art. 8 lit. b der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, ABl Nr L 268 vom 14. 9. 1992, S 54, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004, ABl Nr L 139 vom 30. 4. 2004, S 320; | |||||||||
b) | den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hinsichtlich jener Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Beförderung der Bienenstöcke sowie durch die Wanderbienenhaltung selbst entstehen können, und, | |||||||||
c) | sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Entscheidung gemäß § 11. |
(3) Abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 10/2004, sind Wanderbescheinigungen spätestens eine Woche nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen auszustellen. Die Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 lit. a bis c entfällt, wenn der Antragsteller eine der Wanderbescheinigung entsprechende Bescheinigung eines anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorlegt.
(4) Die Landesregierung hat die Form und den Inhalt der Wanderbescheinigung unter Berücksichtigung der gemäß Abs. 1 und 2 festgelegten Erfordernisse sowie die Art der Kennzeichnung der untersuchten Bienenstöcke (Abs. 1 lit. b) durch Verordnung festzulegen.
(5) Der Halter des Bienenstandes hat die Wanderbescheinigung bei der Bienenwanderung mit sich zu führen und anlässlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen.
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