§ 6 K-BiWG

K-BiWG - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 6

Maßnahmen gegen Raubbienen

 

(1) Wird ein Bienenstock von Bienen eines anderen Bienenvolkes befallen (Raubbienen), hat der Bienenhalter des beraubten Bienenvolkes die Fortsetzung der Räuberei durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

 

(2) Das Verfüttern von Honig und sonstigem Bienenfutter außerhalb des Bienenstockes ist verboten.

 

(3) Unbesiedelte Bienenstöcke sind verschlossen, Honig, Bienenfutter, Waben, Wachsvorräte und mit Honig kontaminierte Gerätschaften für die Imkerei sind für Bienen unzugänglich aufzubewahren.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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