(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten in der erforderlichen Anzahl österreichische Staatsbürger als Sachverständige zur Erfüllung der in den §§ 11 bis 13 festgelegten Aufgaben zu bestellen.
(2) Als Sachverständige im Sinne dieses Gesetzes sind
a) | von der Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde) geprüfte Körmeister oder | |||||||||
b) | Personen, die eine | |||||||||
1. | gleichwertige Ausbildung in Fragen der Bienenzucht und Bienenhaltung oder | |||||||||
2. | gleichwertige Ausbildung mit Berufspraxis |
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder – soweit sich dies aus Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ergibt – im übrigen Ausland, absolviert haben,
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Vor einer Wiederbestellung hat der Sachverständige nachzuweisen, dass er im vorangegangen Bestellungszeitraum wenigstens eine einschlägige Fortbildungsveranstaltung besucht hat.
(3) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen anzugeloben. Die Sachverständigen sind mit einem Dienstausweis mit Lichtbild zu versehen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
a) | den Namen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzgemeinde und ein Lichtbild des Sachverständigen und | |||||||||
b) | die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides. |
(4) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt
a) | mit dem Tod, | |||||||||
b) | mit Ablauf der Bestellungsdauer, | |||||||||
c) | wenn die Landesregierung die Bestellung zum Sachverständigen widerruft, weil dieser schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat, oder | |||||||||
d) | der Sachverständige gegenüber der Landesregierung den Verzicht erklärt; dieser wird mit dem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich und, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. | |||||||||
Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Sachverständigen erloschen ist. |
(5) Zur Durchführung der ihnen gemäß §§ 11 Abs. 5, 12 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 obliegenden Aufgaben sind die Sachverständigen berechtigt, im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken, Bienenständen und Bienenstöcken zu erhalten, Proben zu entnehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Sachverständigen haben sich unaufgefordert durch den gemäß Abs. 3 ausgestellten Ausweis auszuweisen.
(6) Die Sachverständigen haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung auszuüben. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der Landesregierung umgehend zu melden. Auf Verlangen der Landesregierung haben die Sachverständigen über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.
(7) Die Sachverständigen haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der Reisekosten im Sinne des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
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