Aufstellung von Wanderbienenständen
(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bienenstand aufgestellt werden soll, vom Bienenhalter längstens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung des Bienenstandes unter Vorlage einer Wanderbescheinigung sowie unter Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung und der Anzahl der Bienenstöcke anzuzeigen.
(2) Der Bürgermeister hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn
a) | der Antragsteller keine Wanderbescheinigung vorlegt oder | |||||||||
b) | durch die Errichtung des Wanderbienenstandes Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere §§ 4, 12 und 13, übertreten würden, sofern die Einhaltung der in lit b genannten Interessen nicht durch Bedingungen oder Auflagen sichergestellt werden kann. Die Vorschreibung der Bedingungen und Auflagen hat innerhalb einer Woche nach der Anzeige zu erfolgen. |
(3) Wenn der Aufstellung eines Wanderbienenstandes veterinärrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen, ist dies dem Bienenhalter unverzüglich mitzuteilen.
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