§ 8 K-BiWG

K-BiWG - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 8

Aufstellung von Wanderbienenständen

 

(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bienenstand aufgestellt werden soll, vom Bienenhalter längstens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung des Bienenstandes unter Vorlage einer Wanderbescheinigung sowie unter Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung und der Anzahl der Bienenstöcke anzuzeigen.

 

(2) Der Bürgermeister hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn

a)

der Antragsteller keine Wanderbescheinigung vorlegt oder

b)

durch die Errichtung des Wanderbienenstandes Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere §§ 4, 12 und 13, übertreten würden, sofern die Einhaltung der in lit b genannten Interessen nicht durch Bedingungen oder Auflagen sichergestellt werden kann. Die Vorschreibung der Bedingungen und Auflagen hat innerhalb einer Woche nach der Anzeige zu erfolgen.

 

(3) Wenn der Aufstellung eines Wanderbienenstandes veterinärrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen, ist dies dem Bienenhalter unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-BiWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-BiWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-BiWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-BiWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-BiWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BiWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 K-BiWG
§ 9 K-BiWG