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(1) Als Bioabfall– und Grünabfallkompost im Sinne dieses Gesetzes gilt ein humusähnlicher Stoff, der als Produkt biologisch–chemischer Umwandlung aus Bioabfall anfällt; kompostierte Bioabfälle aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge und der Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben gelten nicht als Bioabfall–- und Grünabfallkompost im Sinne dieses Abschnittes.
(2) Bioabfall sind Abfälle, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch-chemisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und als Altstoffe getrennt von den sonstigen Abfällen gesammelt werden. Dies sind insbesondere biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus demBüros, Gaststätten- und Cateringgewerbe und, Kantinen, aus dem Einzelhandel, Großhandel und Cateringgewerbe sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes wird durch diese Begriffsbestimmung nicht berührt.
(1) Als Bioabfall– und Grünabfallkompost im Sinne dieses Gesetzes gilt ein humusähnlicher Stoff, der als Produkt biologisch–chemischer Umwandlung aus Bioabfall anfällt; kompostierte Bioabfälle aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge und der Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben gelten nicht als Bioabfall–- und Grünabfallkompost im Sinne dieses Abschnittes.
(2) Bioabfall sind Abfälle, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch-chemisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und als Altstoffe getrennt von den sonstigen Abfällen gesammelt werden. Dies sind insbesondere biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus demBüros, Gaststätten- und Cateringgewerbe und, Kantinen, aus dem Einzelhandel, Großhandel und Cateringgewerbe sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes wird durch diese Begriffsbestimmung nicht berührt.