§ 14 IWG (weggefallen)

Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
§ 14 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.Paragraph 14,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 13 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 13, der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses und
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesregierung.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 19.11.2005 bis 27.07.2022
§ 14 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.Paragraph 14,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 13 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 13, der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses und
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesregierung.

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