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(1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaftsowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder Pflegschaft sowie deren Wirkungeneiner Kuratel sind nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenender schutzberechtigten Person zu beurteilen.
(2) Die sonstigen mit der Vormundschaft oder Pflegschaftden in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden die Vormundschaft oder Pflegschaftdas Verfahren führen.
(1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaftsowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder Pflegschaft sowie deren Wirkungeneiner Kuratel sind nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenender schutzberechtigten Person zu beurteilen.
(2) Die sonstigen mit der Vormundschaft oder Pflegschaftden in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden die Vormundschaft oder Pflegschaftdas Verfahren führen.