§ 27 IPRG C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel

IPR-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen sind nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Die sonstigen mit der Vormundschaft oder Pflegschaft verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden die Vormundschaft oder Pflegschaft führen.
  3. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den Paragraphen 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.
  4. (2)Absatz 2Die sonstigen mit den in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.Die sonstigen mit den in Absatz , genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.07.2018
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen sind nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Die sonstigen mit der Vormundschaft oder Pflegschaft verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden die Vormundschaft oder Pflegschaft führen.
  3. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den Paragraphen 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.
  4. (2)Absatz 2Die sonstigen mit den in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.Die sonstigen mit den in Absatz , genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten