Norm: IPRG §7IPRG §14TEG §12 Abs1
Rechtssatz: Wenn vor Inkrafttreten des IPRG die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem alten Recht nicht bestanden haben, sind ungeachtet des § 7 IPRG (vollendete Tatbestände) die Kollisionsnormen des IPRG, vor allem § 14, anzuwenden, da es nicht entscheidend ist, ob sie nach dem nunmehr anwendbaren Recht bereits am 01.01.1979 vorgelegen wären, da dieses Recht aus österreichischer Sicht erst nach dem ... mehr lesen...
Otto S wurde am 21. Feber 1932 als Sohn des Franz und der Katharina S in R geboren. Er war im Juli 1952 in G wohnhaft und besaß damals die österreichische Staatsbürgerschaft. Nach den Antragsbehauptungen seiner Mutter sei Otto S noch im Jahr 1952 in den Dienst der französischen Fremdenlegion getreten und habe nach Ableistung dieses Dienstes auf einer Farm in Algerien als Verwalterstellvertreter gearbeitet. Der Aufenthalt in Algerien ist durch ein Schreiben vom 26. April 1960 beschei... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof bestimmte für die Entscheidung über das Ansuchen der Staatsanwaltschaft Wien um eine Todeserklärung der österreichischen Staatsbürgerin L Sch. das Landesgericht für ZRS Wien als örtlich zuständiges Gericht. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 13 Abs. 1 TEG 1950 ist zur Todeserklärung eines Verschollenen der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten Wohnsitz und in Ermangelun... mehr lesen...
Norm: IPRG §14JN §28TEG §12
Rechtssatz: Hatte der verschollene Österreicher seinen letzten Wohnsitz bzw Aufenthalt im Ausland, ist gemäß § 28 JN in Österreich ein als örtlich zuständig geltendes Gericht für die Todeserklärung zu bestimmen. An dieser Rechtslage hat sich dadurch, daß § 12 TEG 1950 gemäß § 51 Abs 1 Z 9 IPRG BGBl 1978/304 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1979 seine Wirksamkeit verlor, nichts geändert. ... mehr lesen...