(1) Der Strafvollzug (das Ende eines Strafaufschubes, das Ergebnis eines Ersuchens um Vorführung zum Strafantritt usw.) ist durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art. (2) Ist der Richter (der Vorsitzende) der Ansicht, daß der Strafvollzug in absehbarer Zeit nicht durchführbar sei, zum Beispiel weil der Verurteilte unheilbar krank oder ausgewandert ist, so ist der Akt der Staatsanwaltschaft mit der Anfrage mitzuteilen, ob sie der Eintragung des Falles in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen zustimmt.
(3) Stimmt die Staatsanwaltschaft zu, so ist der Verurteilte in das nach StPOForm. Nr. 196 zu führende Verzeichnis der unvollstreckten Strafen einzutragen. Ein solches Verzeichnis ist in jeder Gerichtsabteilung im Anschlusse zu jedem Jahrgang des Hv- und U-Registers zu führen, doch kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für jeden Jahrgang nur ein Verzeichnis für das ganze Gericht geführt wird.
(4) Die Akten aller noch nicht abgestrichenen U- und Hv-Sachen, in denen ein Strafvollzug ausständig ist, sind im November des zweiten auf den Anfall der Sache folgenden Kalenderjahres dem Leiter der Gerichtsabteilung vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob alle zweckmäßigen Vorkehrungen zur Sicherung des Strafvollzuges getroffen sind, allenfalls das dazu noch Erforderliche anzuordnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Äußerung der Staatsanwaltschaft einzuholen.
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