(1) Hat das Gericht den Ausspruch über die verwirkte Geld- oder Freiheitsstrafe auf Grund des § 13 Abs. 1 JGG. vorläufig für eine Probezeit aufgeschoben, so ist in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv außer dem die strafbare Handlung bezeichnenden Paragraphen der Vermerk „Strafausspruch ausgesetzt“ einzutragen. Nach Rechtskraft des Urteils ist der Fall in den dem Ende der Probezeit entsprechenden Abschnitt des Fristenvormerkes einzutragen; im Register U oder Hv ist bei den Worten „Strafausspruch ausgesetzt“ der Tag und allenfalls die Postzahl des Fristenvormerkes zu vermerken und die Sache als erledigt abzustreichen. Wird die Probezeit nachträglich verlängert, so ist im Fristenvormerk und im Register die Eintragung der Frist abzustreichen und die neue Frist einzutragen.
(2) Wird der Antrag auf Festsetzung der Strafe (§ 42 Abs. 3 JGG.) vom Staatsanwalt noch im Laufe des Anfallsjahres gestellt, so ist das die Erledigung der Strafsache anzeigende Abstrichzeichen zu tilgen (§ 367 Abs. 5) und die Stellung des Antrages in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Nach Rechtskraft des Urteils, womit der Antrag abgewiesen wird, ist diese Eintragung in der Bemerkungsspalte und der ganze Straffall als erledigt abzustreichen. Wird dem Antrage des Staatsanwaltes stattgegeben, so ist die Strafe in der zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmten Spalte des Registers U oder Hv anzuführen. Nach Rechtskraft des Urteils, womit die Strafe festgesetzt worden ist, sind der Vermerk „Strafausspruch ausgesetzt“ und der die Stellung des Antrages auf Festsetzung der Strafe betreffende Vermerk im Register U oder Hv und die Vormerkung im Fristenvormerk abzustreichen.
(3) Wird der Antrag auf Festsetzung der Strafe erst nach Ablauf des Anfallsjahres gestellt, so ist die Sache im Register U oder Hv und bei dem Gerichtshofe I. Instanz auch im Register Vr neu einzutragen (§§ 367 Abs. 6, 384, 485 Abs. 2). Dabei ist das Aktenzeichen mit Farbstift einzuringeln und der Fall bei der Zusammenstellung des Ausweises nicht als neu angefallene Sache zu zählen. Die weiteren Eintragungen sind nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzunehmen.
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