Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsGrundbuchsstücke sind aus der Einlaufstelle dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Von diesem oder unter seiner Leitung wird für alle Abteilungen des Gerichtes in der Grundstücksdatenbank ein Tagebuch für Grundbuchstücke geführt, in das alle Grundbuchsstücke einzutragen sind.
(2)Absatz 2Für Sachen der Urkundenhinterlegung ist ein Tagebuch nach GeoForm. Nr. 106 zu führen.
(3)Absatz 3Die Grundbuchsstücke sind genau in der durch den Eingangsvermerk bestimmten Reihenfolge des Einlangens, und zwar jedes Stück unter einer besonderen Zahl, in das Tagebuch einzutragen, auch wenn die Erledigung des Stückes nicht dem Grundbuchsrichter zusteht. Gleichzeitig eingelangte Eingaben, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, sind ebenfalls je unter einer besonderen Zahl einzutragen und durch den Vermerk „gleichzeitig mit.....“
(4)Absatz 4Wurde bei einem Grundbuchsstück die Eintragung ins Tagebuch oder bei einem Protokoll (Amtsbericht) auch die Einholung des Eingangsvermerkes übersehen, so ist dies unverweilt nachzuholen. Die Einlaufstelle hat, falls der Eingangsvermerk fehlt, die Zeit des Einganges in der Einlaufstelle zu beurkunden.
(5)Absatz 5Wenn sich zeigt, daß von mehreren Grundbuchsstücken, die sich auf dieselbe Einlage beziehen, das später eingelangte eine niedrigere Tagebuchzahl erhalten hat als das früher eingelangte, so ist, wenn die betreffende Eintragung im Hauptbuch noch nicht vollzogen wurde, die Tagebuchzahl des später eingelangten Stückes zu löschen und dieses mit einer neuen Tagebuchzahl zu versehen. Ist die Eintragung schon vollzogen, so ist gemäß § 104 Abs. 2 und 3 GBG. vorzugehen.Wenn sich zeigt, daß von mehreren Grundbuchsstücken, die sich auf dieselbe Einlage beziehen, das später eingelangte eine niedrigere Tagebuchzahl erhalten hat als das früher eingelangte, so ist, wenn die betreffende Eintragung im Hauptbuch noch nicht vollzogen wurde, die Tagebuchzahl des später eingelangten Stückes zu löschen und dieses mit einer neuen Tagebuchzahl zu versehen. Ist die Eintragung schon vollzogen, so ist gemäß Paragraph 104, Absatz 2 und 3 GBG. vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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