Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAnsuchen um Eintragung einer neuen Firma werden in das Firmenanfallsregister GeoForm. Nr. 102 eingetragen. Dazu wird nach Bedarf ein Namenverzeichnis geführt.
(2)Absatz 2Bei größeren Gerichten kann das Firmenanfallregister in nach Buchstaben gesonderten Heften geführt werden. Diese werden mit Jahresschluß vereinigt und gebunden. Die bereits verwendeten Zahlen sind in einem Übersichtsblatte vorzumerken.
(3)Absatz 3Alle die angesuchte Eintragung betreffenden Geschäftsstücke (Berichte, Aufträge, Nachtragseingaben usw.) werden mit dem ersten Ansuchen zu einem Akte vereinigt. Aktenzeichen und Geschäftszahl werden bis zur Eintragung der neuen Firma ins Handelsregister (Genossenschaftsregister) nach den Grundsätzen des § 372 gebildet, zum Beispiel Fa 34/50 ----- 3.Alle die angesuchte Eintragung betreffenden Geschäftsstücke (Berichte, Aufträge, Nachtragseingaben usw.) werden mit dem ersten Ansuchen zu einem Akte vereinigt. Aktenzeichen und Geschäftszahl werden bis zur Eintragung der neuen Firma ins Handelsregister (Genossenschaftsregister) nach den Grundsätzen des Paragraph 372, gebildet, zum Beispiel Fa 34/50 ----- 3.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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