(1) Alle bei einem Grundbuchsgericht einlangenden Eingaben und sonstigen Schriftstücke, in denen eine in den Grundbüchern dieses Gerichtes vorzunehmende Eintragung begehrt wird oder deren erste Erledigung zu einer solchen Eintragung führen kann (eigentliche Grundbuchsgesuche, Ersuchen anderer Gerichte um bücherliche Eintragungen, Rekurse und Rekurserledigungen in Grundbuchssachen, Klagen, die bücherlich anzumerken sind usw.), einschließlich der Eingaben, welche die Exekution auf Liegenschaften oder bücherlich eingetragene Rechte oder einstweilige Verfügungen in bezug auf solche Liegenschaften oder Rechte betreffen, sind Grundbuchsstücke, gleichviel, ob sie sich auf das eigentliche Grundbuch, die Landtafel, das Bergbuch oder das Eisenbahnbuch beziehen.
(2) Grundbuchsstücke sind ferner die bei Gericht aufgenommenen Protokolle und Amtsberichte, in denen eine bücherliche Eintragung begehrt wird oder deren erste Erledigung zu einer solchen führen kann. Hieher gehören zum Beispiel Protokollaranträge, betreffend zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Protokolle über den Versteigerungstermin, in denen die Erteilung des Zuschlages beurkundet ist, Amtsvermerke über den Ablauf der Frist nach § 29 LiegTeilG., ferner die Anmeldungsbogen, die unmittelbar (ohne vorläufige Erhebungen) durch eine grundbücherliche Eintragung erledigt werden.
(3) Grundbuchsstücke sind endlich Beschlüsse, womit von Amts wegen eine Eintragung im Grundbuch des eigenen Gerichtes angeordnet wird, zum Beispiel die Löschung der Anmerkung der Minderjährigkeit.
(4) Man unterscheidet zwischen reinen Grundbuchsstücken und solchen, die zu anderen Akten gehören (zu E-, A-Akten usw.). Reine Grundbuchsstücke werden von der Gerichtsabteilung erledigt, der die Grundbuchssachen zugewiesen sind (Grundbuchsabteilung).
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 1 lit. b, BGBl. Nr. 423/1991)
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