§ 458 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Als Grundstücks- und Anschriftenverzeichnis im Sinne des § 4 GUG dienen die entsprechenden in der Grundstücksdatenbank geführten Verzeichnisse des Grundsteuer- oder Grenzkatasters.

(2) Das Personenverzeichnis hat jeweils für das Bundesland in alphabetischer Reihung die Eigentümer und Bauberechtigten, wie sie im Grundbuch eingetragen sind, und den Hinweis auf die Einlagen der Eintragung anzugeben.

(3) Die nichtverbücherten Grundstücke sind für jede Katastralgemeinde gesammelt im A1-Blatt der Einlagezahlen 50 000 bis 50 002 des Grundbuchs über diese Katastralgemeinde wiederzugeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 458 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 458 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 458 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 458 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 458 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 457 Geo.
§ 459 Geo.