Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Grundbuchsmappe ist ein Abdruck der Katastralmappe.
(2)Absatz 2Die Grundbuchsmappe ist öffentlich. Die Abnahme von Bleistiftskizzen aus freier Hand ist zulässig. Dagegen ist ein Abzeichnen unter Verwendung besonderer Behelfe (Zirkel, Pauspapier usw.) unzulässig. Die gerichtliche Beglaubigung zeichnerischer Darstellungen, die sich auf die Grundbuchsmappe oder die Katastralmappe stützen, ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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