Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Anmeldungsbogen sind einzeln mit dem Eingangsvermerk zu versehen, in das Nc-Register einzutragen und dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Wenn der Anmeldungsbogen ein Grundbuchsstück ist (§ 448 Abs. 2), hat der Fachdienst im Grundbuch ihn in das Tagebuch einzutragen.Die Anmeldungsbogen sind einzeln mit dem Eingangsvermerk zu versehen, in das Nc-Register einzutragen und dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Wenn der Anmeldungsbogen ein Grundbuchsstück ist (Paragraph 448, Absatz 2,), hat der Fachdienst im Grundbuch ihn in das Tagebuch einzutragen.
(2)Absatz 2Die bücherliche Durchführung von Veränderungen nach den §§ 15 ff. LiegTeilG kann, wenn dies zweckmäßig ist, unter einer einzigen Tagebuchzahl in einem einzigen Grundbuchsbeschluß erledigt werden.Die bücherliche Durchführung von Veränderungen nach den Paragraphen 15, ff. LiegTeilG kann, wenn dies zweckmäßig ist, unter einer einzigen Tagebuchzahl in einem einzigen Grundbuchsbeschluß erledigt werden.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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