Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsNach der Eintragung in das Handels(Genossenschafts)register wird der Akt unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384).Nach der Eintragung in das Handels(Genossenschafts)register wird der Akt unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (Paragraph 384,).
(2)Absatz 2Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben HRA oder HRB, je nachdem die Firma in die Abteilung A oder B des Handelsregisters eingetragen wird, bei Eintragung in das Genossenschaftsregister aus den Buchstaben Gen.
(3)Absatz 3Das Aktenzeichen wird durch Beifügung der Nummer des Registerblattes, in dem die Firma im Handelsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel HRA 346); bei Eintragung im Genossenschaftsregister wird die Bezeichnung des Bandes und der Seite beigefügt (zum Beispiel Gen. 31/128).
(4)Absatz 4Wurde nach Löschung einer Firma der auf einem Registerblatt unbenützte Raum zur Eintragung einer weiteren Firma verwendet, so ist für die weitere Firma der Eintragungsnummer noch der Buchstabe a hinzuzufügen (zum Beispiel HRA 346 a).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 441 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 441 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 441 Geo.