§ 441 Geo. Bezeichnung der Akten des Handels(Genossenschafts)registers

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Nach der Eintragung in das Handels(Genossenschafts)register wird der Akt unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384).

(2) Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben HRA oder HRB, je nachdem die Firma in die Abteilung A oder B des Handelsregisters eingetragen wird, bei Eintragung in das Genossenschaftsregister aus den Buchstaben Gen.

(3) Das Aktenzeichen wird durch Beifügung der Nummer des Registerblattes, in dem die Firma im Handelsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel HRA 346); bei Eintragung im Genossenschaftsregister wird die Bezeichnung des Bandes und der Seite beigefügt (zum Beispiel Gen. 31/128).

(4) Wurde nach Löschung einer Firma der auf einem Registerblatt unbenützte Raum zur Eintragung einer weiteren Firma verwendet, so ist für die weitere Firma der Eintragungsnummer noch der Buchstabe a hinzuzufügen (zum Beispiel HRA 346 a).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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